§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5#abs-1 (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5#abs-1a (1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5#abs-2 (2) Der Konformitätsnachweis ist durch eine Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft worden ist oder
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5#abs-3 (3) Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5#abs-4 (4) Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung unterliegen
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 SprengG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 09.12.2025 – 2 ORs 14/2
- OLG Hamm, 09.12.2025 – 2 ORs 14/25
- BayObLG, 17.01.2024 – 201 StRR 95/23
- BGH, 10.02.2015 – 1 StR 488/14Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung: Falschbezichtigung einer bislang unverdächtigen Person durch den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und in der anschließenden HauptverhandlungZitiert von 11
- AG Bochum, 25.11.2024 – 98 Cs 122/24
- LG Magdeburg, 04.05.2021 – 21 Qs 14/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2005 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.